Seit dem 01. Mai 2014 müssen kommerzielle Immobilienanzeigen Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes enthalten. Nach einer einjährigen Übergangsfrist drohen, seit dem 01. Mai 2015 Bußgelder von bis zu 15.000,-€, laut EnEV § 27 Abs. 6, wenn diese Informationen nicht ersichtlich sind. Welche energetischen Angaben gehören also in eine Immobilienanzeige?
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EnEV 2014 – Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009
Zweck der EnEV 2014 ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. Unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die EnEV 2014 dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, sollen diese Ziele erreicht werden. EnEV 2014 – Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 habe ich nachfolgend für Sie zusammengetragen.
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Die Bundesregierung hat am Mittwoch, den 16.10.2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV) mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen beschlossen. Am 21. November 2013 ist die Novellierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, somit treten die Änderungen am 01. Mai 2014 in Kraft. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Die Novelle leistet hierzu einen lt. Aussage des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Dr. Peter Ramsauer bedeutsamen Beitrag.
Im Wesentlichen ändert sich folgendes in der EnEV2014
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Die Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) wird umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Ziel ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken.
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