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Energieausweis – Angaben in Anzeigen

∞ Michael Möhrke

Seit dem 01. Mai 2014 müssen kommerzielle Immobilienanzeigen Informationen zum energetischen Zustand des Gebäudes enthalten. Nach einer einjährigen Übergangsfrist drohen, seit dem 01. Mai 2015 Bußgelder von bis zu 15.000,-€, laut EnEV § 27 Abs. 6, wenn diese Informationen nicht ersichtlich sind. Welche energetischen Angaben gehören also in eine Immobilienanzeige?

Energieausweis Angaben in Immobilienanzeigen

In Immobilienanzeigen müssen die energetischen Kennwerte verpflichtend mit veröffentlicht werden, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, sofern der Energieausweis nicht vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt wurde und es sich um ein Wohngebäude handelt.

Welche energetischen Informationen muss eine Immobilienanzeige bei Wohngebäuden umfassen?

Für alle Wohngebäude, bei denen ein gültiger Energieausweis vorliegt, müssen folgende Angaben in der Anzeige beinhaltet sein:

  • Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiekennwert (in kWh/m²a)
  • wesentliche Energieträger für Heizung (z.B. Gas/Öl/Strom)
  • Baujahr des Gebäudes (z.B. 1996)
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H)

Diese Angaben können jedem Energieausweis entnommen werden, der seit dem 1 Mai 2014 erstellt wurde.

Welche Angaben muss ich in der Immobilienanzeige machen, wenn mein Energieausweis vor dem 1. Mai 2014 erstellt wurde?

In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie in der Anzeige den Wert des Endenergiebedarfs- bzw. Endenergieverbrauchs nennen – bei Nichtwohngebäuden getrennt nach Strom und Heizung. Sollte der Energieausweis vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt worden sein, kann auf die Angaben der Effizienzklasse verzichtet werden.

Ist der Anteil warmen Wassers im verbrauchsbasierten Energieausweis im Energieverbrauchskennwert nicht enthalten (weil Warmwasser z.B. mit Strom direkt in den Wohnungen erwärmt wird), addieren Sie pauschal 20 kWh/m²a zum Kennwert dazu und nennen Sie diesen Wert in der Anzeige.

Bei Ausweisen, die vor 2007 erstellt wurden, geben Sie in der Anzeige zusätzlich noch den wesentlichen Energieträger für die Heizung an.

Vorlageverpflichtung bei Besichtigung

Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter mind. als Kopie zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Verantwortlich für die Angaben in Anzeigen ist immer der Vermieter, Verkäufer, Verpächter u.a., selbst dann wenn ein dritter z. B. Makler oder Verwalter, für die Anzeigenschaltung beauftragt wurde. Fehlende Angaben in Immobilienanzeigen sind seit dem 01. Mai 2015 bußgeldfähig! Energieausweise dienen lediglich der Information der Käufer oder Mieter. Kein Gebäudeeigentümer kann zum heutigen Zeitpunkt wegen eines schlechten Energiekennwertes zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden.

 

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