Die novellierte Anwendungsnorm DIN 14676, die im Herbst 2012 veröffentlicht wurde, enthält gegenüber der bisherigen Fassung einige z. T. haftungsrelevante Änderungen. Die Anforderungen zur Montage, Wartung und den Austausch von Rauchwarnmeldern wurden präzisiert. Sonderfälle wie die Montage in besonders schmalen Fluren, bei Räumen mit Podesten und Galerien sowie an schrägen Decken bzw. Folien- oder Textildecken wurden einbezogen.
Neuerungen seit Herbst 2012
Gänzlich neu in dieser Norm ist jedoch der Abschnitt 7 „Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer“. Das heißt, die Norm sieht jetzt für die Projektierung, Installation und Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ vor. Seit dem Frühjahr 2013 bietet das Forum Brandrauchprävention ein Prüfungs- und Zertifizierungsschema für den Erwerb der Trainerlizenz zur Ausbildung der „Geprüften Fachkraft für Rauchwarnmelder“.
In Bezug auf die Gleichstellung wurden zudem Hinweise zur Berücksichtigung der Warnung von Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungsvermögen aufgenommen. Zum Thema Vernetzung von Rauchwarnmeldern wurden ebenfalls die Anforderungen und Informationen zur Anwendung nach anerkanntem Stand der Technik ergänzt. Auch Planungsbeispiele wurden im Anhang der Norm aktualisiert.
Was regelt die DIN 14676?
Diese Norm legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Zielgruppe der Deutschen Norm für Rauchwarnmelder im privaten Bereich und in der wohnraumähnlichen Nutzung sind die für Brandschutz zuständigen Behörden, die Feuerwehren für ihre Beratungstätigkeit im vorbeugenden Brandschutz, die Rauchmelderhersteller, Planer und Architekten, Wohnungs- und Hauseigentümer sowie die Wohnungsnutzer. Wie alle Sicherheitseinrichtungen benötigt auch ein Rauchwarnmelder Wartung und Instandsetzung, auch dieses ist in der Din 14676 geregelt.
Wichtiger Hinweis
Unter “Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung” versteht die Norm “Räume bzw. Raumgruppen in wohnungsähnlicher Struktur”. Dazu gehören z. B. Hotels und Pensionen o. ä. mit weniger als 12 Gastbetten, Containerräume, Freizeitunterkünfte u. ä., sofern für diese bauaufsichtlich keine anderen Anforderungen an die brandschutztechnische Ausrüstung gestellt werden.
Anmerkung
Rauchmelder warnen frühzeitig vor Brandrauch bzw. Bränden, damit die Bewohner von Haus und Wohnung frühzeitig reagieren, insbesondere die brandbeaufschlagten Räume sofort verlassen und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder verhindern weder die Entstehung von Bränden noch bekämpfen sie sie selbsttätig; sie alarmieren auch weder unmittelbar die Feuerwehr noch sonst eine Hilfeleistende Stelle. Sie dienen auch nicht der Alarmierung der Nutzer (Mieter, Pächter usw) anderer Wohnungen, von Nachbarn usw. Rauchwarnmelder dienen nicht der Verhinderung von Brandschäden und können sie auch tatsächlich nicht verhindern, insbesondere nicht, wenn bei Brandausbruch niemand anwesend ist.