Seit dem Veranlagungsjahr 2014 können Sie die Schornsteinfegerrechnung steuerlich geltend machen, und zwar in vollem Umfang wieder. Alle Mess- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers so wie auch die hoheitlichen Tätigkeiten wie die Feuerstättenschau sind als Schornsteinfegerrechnung von der Steuer absetzbar.
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