Seit dem Veranlagungsjahr 2014 können Sie die Schornsteinfegerrechnung steuerlich geltend machen, und zwar in vollem Umfang wieder. Alle Mess- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers so wie auch die hoheitlichen Tätigkeiten wie die Feuerstättenschau sind als Schornsteinfegerrechnung von der Steuer absetzbar.
Im Gegensatz zum Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von 2014 werden keine Unterscheidungen zwischen den Dienstleistungen mehr gemacht.
Differenzierung der Leistungen entfällt
Bislang mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstige Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.
Diese Aufteilung entfällt künftig. Durch den Beschluss werden alle oben genannten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 35a Absatz 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten.
Handwerkerleistung
Mit dem Beschluss folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (BStBl II 2015, Seite 481). Demnach ist die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso eine Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Schornsteinfegerrechnung steuerlich geltend machen
Sie können damit die Schornsteinfegerrechnung seit dem Steuerjahr 2014 in vollem Umfang als Handwerkerleistung geltend machen. Eventuelle Materialkosten die im Zuge einer Dienstleistung Ihnen in Rechnung gestellt wurden sind davon ausgenommen. Eine Voraussetzung dafür das Sie die Schornsteinfegerrechnung von der Steuer absetzen können ist das diese Unbar beglichen wurde. Andernfalls kann das zuständige Finanzamt den angesetzten Betrag der Handwerkerleistung nicht anerkennen.
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PDF: BMF Schreiben Haushaltsnahe Dienstleistungen Schornsteinfegerleistungen