Darf das eigentlich hier im Heizraum stehen? So, oder so ähnlich lautende Fragen werden mir auf der Arbeit immer wieder mal zum Heizraum für Feuerstätten gestellt. Meist in Mehrfamilienhäusern, wo der Platz zum Lagern von Gegenständen gerne genutzt wird, was nicht jeder Mieter oder Eigentümer dem anderen gönnt. Seltenst wird auf den eventuell gefährdeten Brandschutz durch Einlagerung der Status des Heizraumes hinterfragt.
In Ein- und Zweifamilienhäusern stellt sich eher nicht die Frage nach dem Heizraum, sondern vielmehr werde ich gefragt ob der Platz so reicht. Doch was macht einen Heizraum für Feuerstätten aus und was ist ansonsten zulässig?
Was ist ein Heizraum?
Heizräume sind bautechnisch besonders gestaltete Räume, die zur Aufnahme von Feuerstätten für feste Brennstoffen und einer Gesamtleistung mit mehr als 50 KW geeignet sind. Geeignet sind diese Räume wenn die Vorgaben nach §6 der Feuerungsverordnung (FeuVo NW) eingehalten werden. Die Heizräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von weiteren Feuerstätten und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen. Ferner dürfen Heizräume mit Aufenthaltsräumen sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Rauminhalt
Heizräume müssen zudem mind. einen Rauminhalt von 8 m³ und eine lichte Höhe von 2 m haben. Türen die in Fluchtrichtung aufschlagen und einen Ausgang ins Freie, oder was wesentlich häufiger anzutreffen ist, auf einen Flur der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt. Wände, ausgenommen nicht tragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
Raumlüftung
Zur Raumlüftung müssen Heizräume jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
Werden in Heizräumen auch Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe aufgestellt, müssen für diese Feuerstätten die entsprechenden Notabschaltungen außerhalb des Raumes einschließlich der Hinweisschilder angebracht werden. Es handelt sich, wenn ich auf der Arbeit gefragt werde, also fast nie um einen Heizraum. Denn Feuerstätten mit festen Brennstoffen wie z.B. Kohle, Koks, Anthrazit, Holz und Pellets mit einer Leistung von über 50 KW, die gehören tatsächlich in einen Heizraum.
Wie aber werden dann Räume definiert in denen sich Heizungen mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befinden. Und wie schaut es mit Heizungsanlagen für feste Brennstoffe unter 50 KW Leistung aus? In den Verordnungen werden noch zwei weitere Begriffe verwendet: Abstellräume und Aufstellräume.
Aufstellräume für Feuerstätten
In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW nur gleichzeitig betriebenen werden, wenn dieser Raum nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen. Zudem darf ein Aufstellraum für Feuerstätten gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben, dicht- und selbstschließende Türen aufweisen und muss gelüftet werden können.
In einem Aufstellraum dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nennleistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt. Abweichend davon, dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.
Abstellräume
In Abstellräumen sind laut BauO NRW, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m², nur Leitungen und Zähler für Energie und Wasser und Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennleistung bis 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig. Dies trifft sehr häufig auf Gasthermen im Dachgeschoßbereich zu die in einem separatem Raum installiert worden sind, oder in den Abstellkammern von Etagenwohnungen.
Fazit zur Lagerung im Heizraum
Bei den oben erwähnten Gasthermen trifft es häufig zu, das in dem Raum der Feuerstätte nichts anderes gelagert werden darf. Die meisten Räume für Heizungsanlagen, vor allem im Kellergeschoss, weisen eine größere Grundfläche von 7,5 m² auf. Damit fallen diese Räume nicht mehr unter die Bezeichnung Abstellräume. Hat Ihre Heizungsanlage keine Gesamtleistung von mehr als 100 KW, so sind die Anforderungen an Aufstellräume für Feuerstätten nicht erfüllt und der Raum kann auch anderweitig genutzt werden.
Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe und einer Gesamtleistung von über 50 KW spricht man von einem Heizraum. Bei einer Leistung von unter 50 KW ist es ein Aufstellraum für Feuerstätten. Der Raum darf in beiden Fällen auch nicht als Hobby- oder Lagerraum genutzt werden. Was hier gelagert werden darf, das sind die Brennstoffe, die für den Betrieb der Feuerstätte benötigt werden.
Umgangssprachlich wird gerne der Raum für die Heizungsanlage mit Heizraum bezeichnet, in den seltensten Fällen ist dies jedoch zutreffend. Grade im Kellergeschoss befindliche Räume für Heizungsanlagen erfüllen die alten Heizraumrichtlinien, meist an drei typischen Merkmalen zu erkennen. Notschalter vor der Türe, Warnschild an der Türe zum dahinter befindlichen Raum und die damals vorgegebene Abluft innerhalb des Raumes.
In jedem Fall kann ich Ihnen davon abraten offene Farben und Lacke in der Nähe von Raumluft gebundenen Heizsystemen zu lagern.