Unabhängig davon ob Sie Ihre neue Heizungsanlage über die KfW finanzieren oder 10% der Investitionskosten zurück erhalten möchten, beide Programme der KfW (152 & 430) setzen die gleichen technischen Bedingungen bei der Neuerrichtung einer Brennwertheizung voraus. Dabei ist es unerheblich ob es sich bei dem Energieträger um Heizöl EL oder Gas handelt, dies macht sich nur in der Anerkennung der förderfähigen Investitionskosten bemerkbar.
Was ist zu beachten bei der Förderung einer neuen Heizungsanlage durch die KfW?
Sachverständigen kontaktieren
Ohne Sachverständigen geht es leider nicht und die KfW gibt es in Ihren Richtlinien zwingend vor. Warum aber zuerst einen Sachverständigen kontaktieren und sich von dem beraten lassen?
Der Sachverständige hilft Ihnen bei folgenden Punkten:
- Bei der Aufstellung der förderfähigen Kosten (durch Angebote oder Kostenschätzung) zur Antragstellung mitwirken.
- Bei Ausschreibung bzw. Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahmen prüfen.
- Die Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik (ggf. Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten) erbringen.
Nach Abschluss der Maßnahme hat der Sachverständige weiterhin folgende Punkte zu prüfen und Ihnen zu dokumentieren:
- Den Nachweis des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage (ggf. Heizungs- und Lüftungsanlage) prüfen, die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (ggf. mit ergänzender technischer Einweisung).
- Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
- Die förderfähigen Maßnahmen nach Vorhabensdurchführung gemäß „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren.
- Die Umsetzung des geförderten Vorhabens auf dem entsprechenden KfW-Formular bestätigen (Kreditvariante: „Bestätigung nach Durchführung“; Zuschussvariante: „Verwendungsnachweis“).
Einen Sachverständigen der für Sie die KfW Anträge ausfüllt und / oder bestätigt finden Sie auf der Seite www.energie-effizienz-experten.de
Angebotseinholung
Bereits bei der Angebotseinholung kann Sie der Sachverständige über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Förderung durch die KfW beraten. Es ist wichtig das in den Angeboten durch das Fachunternehmen alle notwendigen technischen Voraussetzungen aufgeführt sind. Etwaige fehlende Positionen oder nicht förderfähige Kosten können im Vorfeld geklärt werden.
Sind im Angebot alle technischen Mindestanforderungen berücksichtigt oder mit dem Fachunternehmen geklärt, kann der Antrag durch den Sachverständigen gestellt werden.
Technische Mindestanforderungen
Wenn die Maßnahme durch die KfW bezuschusst oder finanziert werden soll, muss man sich an die technischen Mindestanforderungen halten. Welche Konsequenzen entstehen können wenn diese nicht eingehalten werden, dazu gehe ich weiter unten ein.
Als Austausch der Heizungsanlage gilt der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie nach DIN V 4701-10. In diesem Zusammenhang sind die Fachunternehmer mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Heizflächen für die geplante Heizungsanlage geeignet (z. B. dauerhafter Brennwertbetrieb) und ausreichend dimensioniert sind. Unterbleibt eine ggf. erforderliche Anpassung oder Erneuerung, ist die Einzelmaßnahme „Austausch der Heizungsanlage“ nicht förderfähig. Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung sind Bestandteil der Heizungsanlage.
Umwälzpumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten. Externe Umwälzpumpen müssen seit dem 01. Januar 2013 nach Ökodesign Richtlinie 2009/125/EG einen Energieeffizienzindex (EEI) von ≤ 0,27 aufweisen und ab 01. August 2015, wie dann auch in Geräte integrierte Umwälzpumpen, einen EEI von ≤ 0,23. Der kleinste einstellbare Pumpenförderdruck von externen zentralen Umwälzpumpen darf 100 mbar nicht überschreiten. Der kleinste einstellbare Restförderdruck von in Geräten integrierten Umwälzpumpen darf 200 mbar nicht überschreiten.
Bei einem Austausch der Heizungsanlage sowie bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen des Heizkreislaufs ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
Förderfähige Kosten
Welche Maßnahmen sind beim Austausch der Heizung sowie Warmwasserbereitung förderfähig?
- Ausbau/Einbau Gas-/Öltank einschließlich Entsorgung des alten Tanks und Wiederherstellung der Außenanlagen bei erdbedeckten Tanks
- Ausbau Altheizung einschließlich Entsorgung
- Austausch Heizkessel, Rohrnetz und Heizflächen (Heizkörper oder Flächenheizung)
- Erstmaliger Einbau einer zentralen Heizungsanlage (inkl. Einbau von Rohrnetz und Heizflächen (Heizkörper oder Flächenheizung))
- Einbau oder Austausch von Thermostatventilen
- Fußbodenheizung (inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag), Wandheizung (inkl. Putzarbeiten), Heizleisten
- hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
- Dämmung des Rohrsystems
- Umstellung des Warmwassersystems, d. h. Integration in die Heizungsanlage (inklusive notwendiger Sanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen)
- Nutzerinterface und Smart Metering-Systeme für Wärme, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser
- Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, notwendige Elektroarbeiten
- Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe
- Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung
- Installationskosten (inklusive einmaliger Anschlussgebühren) bei Anschluss an Versorgungsnetz (wenn Anschlussinstallation bei Antragseingang bei der KfW nicht länger als 6 Monate zurückliegt)
- Lieferung und Einbau der solarthermischen Anlage
- Anschluss solarthermische Anlage an das Warmwasser- und/oder Heizsystem, inklusive Solarspeicher, Steigleitungen
- Nebenarbeiten wie Austausch oder Anpassung von Fensterbänken und Fensternischen
- notwendige Maler-, Putz- und Wandverkleidungsarbeiten
- Herstellung notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche inkl. Dämmmaßnahmen
- Erneuerung des Schornsteins oder Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
- notwendige bauliche Maßnahmen am Heiz- und Kesselraum
Nicht gefördert werden: Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten, Steuerbelastung des Baugrundstückes, Kosten von Behörden- und Verwaltungsleistungen sowie Umzugskosten und Ausweichquartiere.
Antrag stellen
Sind die technischen Mindestvoraussetzungen mit dem Fachunternehmer geklärt und die förderfähigen Kosten erfasst ist durch den Sachverständigen der Antrag zu stellen. Das heißt, der Sachverständige füllt den Antrag Online im Portal der KfW aus, druckt diesen und ergänzt ggf. Angaben.
Bei der Kreditvariante (KfW Programm 152) unterschreiben Sie den KfW Antrag im Abschnitt 6 und nehmen die Bestätigung inklusiver aller Seiten mit fortlaufendem Datums- und Zeitstempel sowie der Seite Zusammenfassung zu Ihrem Finanzierungsinstitut (Hausbank) mit.
Beim Investitionszuschuss (KfW Programm 430) unterschreiben Sie ebenfalls den KfW Antrag im Abschnitt 6 und reichen den Antrag inklusive aller Seiten mit fortlaufendem Datums- und Zeitstempel direkt bei der KfW ein. Im Programm 430 ist immer eine beidseitige Kopie des Personalausweises beizufügen, ab einer Antragssumme von 15.000 € ist eine beglaubigte Kopie beizufügen.
Fachunternehmen beauftragen
Nach Zusage der Förderung durch die KfW können Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen. Dies ist ein wesentlicher Punkt, da die KfW dies als Voraussetzung ansieht. Es muss zwingend vor Beginn der Maßnahme der Antrag gestellt werden und erst nach Erhalt der Zusage ist das Fachunternehmen zu beauftragen.
Verwendungsnachweis bzw. Bestätigung nach Durchführung
Nach Abschluss der Sanierung, d. h. wenn alle erforderlichen Rechnungen und Formulare vorliegen ist durch den Sachverständigen der Verwendungsnachweis (430) bzw. die Bestätigung nach Durchführung (152) zu erstellen. Diese Formulare sind wie bereits bei der Antragsstellung in Abhängigkeit der gewählten Zuschuss- oder Finanzierungsvariante direkt an die KfW oder an Ihre Hausbank zu schicken.
Neben den Rechnungen muss das Formular für den Hydraulischen Abgleich inkl. Berechnungsunterlagen und die Unternehmererklärung für das KfW Förderprogamm inkl. Bestätigung nach § 26a EnEV vorliegen.
Im Rahmen der Stichprobenkontrolle „Nachweisprüfung“ fordert die KfW von den ausgewählten Kredit- und Zuschussnehmern unter anderem die vom Sachverständigen erstellte Dokumentation zu den förderfähigen Maßnahmen an. Der Sachverständige hat die im KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ förderfähigen Maßnahmen nach Vorhabensdurchführung gemäß „Liste der förderfähigen Maßnahmen“ zu prüfen. Die Dokumentation der Prüfung sollte den Nachweis über die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen, die Kosten und die Investitionsadresse enthalten.
Nichteinhaltung
Wie oben schon erwähnt, hat das nicht einhalten der technischen Mindestvoraussetzungen oder falsche Angaben zu den förderfähigen Kosten Konsequenzen. Als Antragssteller erklären Sie unter anderem, das aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen der Zuschusszusage erhaltene Zuschüsse an die KfW zurück zuzahlen sind.
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck sowie zur Höhe der angegebenen Kosten sind wahrheitsgemäß zu machen und stellen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch dar. Subventionsbetrug ist strafbar.
Zusammenfassung
Förderung einer neuen Heizungsanlage durch die KfW ist möglich wenn unter anderem
- Der Bauantrag des Objektes vor dem 01.02.2002 gestellt wurde
- Die Anforderungen gemäß EnEV und den technischen Mindestanforderungen erfüllt werden
- Ein Sachverständiger mit eingebunden wird
- Mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde
- Die förderfähigen Kosten mind. 3000 € übersteigen
Details die bei Ihrem Vorhaben zu berücksichtigen sind, klären Sie bitte mit dem Sachverständigen da nicht alle Eventualitäten berücksichtigt werden können.