Das Interesse auf dem Rauchwarnmeldemarkt ist groß. Man erhofft sich durch eine Fernwartung von Rauchmeldern eine Senkung der Betriebskosten. Das hat dazu geführt, dass Konzepte angeboten werden, in denen behauptet wird, eine Fernwartung ließe sich mit einer Sichtprüfung gleichsetzen.
Doch wie sieht es dabei mit dem Haftungsrisiko aus? Und kann eine Fernwartung eine Prüfung vor Ort tatsächlich ersetzen?
Ist eine Fernwartung für Rauchwarnmelder normkonform?
Der auf dem Rauchwarnmeldermarkt benutzte Begriff „Fernwartung“ ist nicht korrekt, da es sich eigentlich nicht um eine Wartung, sondern um eine Überprüfung handelt. Deshalb sollte es „Inspektion aus der Ferne“ heißen. Da eine Ferninspektion bis heute kein Bestandteil der DIN 14676 ist, kann eine solche auch nicht normkonform angeboten werden.
In der Novellierung der DIN 14676 ist die „Sichtprüfung“ durch „Kontrolle mit Anforderungen“ ersetzt, um die Möglichkeit zu bieten, alternative Technologien einzusetzen. Doch die Art der Kontrolle ist bis heute nicht spezifiziert worden und damit das Haftungsrisiko noch nicht eindeutig geklärt. Mehr zu den Haftungsrisiken im Folgenden.
Geplant war, mit der Änderung A1 zur DIN 14676 die „Kontrolle der Anforderungen“ näher zu spezifizieren, um sie als allgemein anerkannte Regel der Technik zu etablieren. Die Arbeiten der geplanten Änderung A1 wurden eingestellt, weil:
- die angewandten Technologien noch nicht erprobt sind
- ein Nachweis der Gleichwertigkeit zur Sichtprüfung nicht erbracht ist
- es keine allgemein anerkannten Prüfgrundsätze gibt
- es keinen allgemeinen Nachweis der Wirksamkeit gibt
Stand der Dinge ist zurzeit, dass sich das KRIWAN Testzentrum in Forchtenberg bereit fand, die Federführung für die Erstellung einer Prüfrichtlinie zur Inspektion und Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern aus der Ferne zu übernehmen. Ergebnisse liegen noch nicht vor.
Was muss geprüft werden?
Die Prüfung lässt sich grob in drei Bereiche gliedern, dem Montageort, die Funktionsbereitschaft und der Mindestschutz.
Montageort
Beim Montageort ist zu prüfen, ob der Melder überhaupt noch vorhanden ist und ob der vorgeschriebene Abstand zu den Einrichtungsgegenständen (z. B. Deckenventilator, Klimaanlage, Vorhänge, Möbel, etc.) besteht. Also ein neu aufgestellter Raumteiler kann den Mindestabstand unterschreiten.
Die Nutzung des Raumes ist zu begutachten. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn beispielsweise ein Wohnzimmer in ein Schlafzimmer umfunktioniert worden ist. Laut Landesbauordnung ist ein Schlafzimmer zwingend mit einem Rauchmelder auszustatten.
Funktionsbereitschaft
Zu kontrollieren ist, unter anderem
- ob Funktion und Lautstärke der Rauchwarnmelderhupe den Vorgaben entspricht
- ob die Raucheindringöffnungen frei sind (dürfen nicht verklebt, abgedeckt oder verschmutzt sein).
- ob beim Melder eine Beschädigung vorliegt
- ob die Umgebung von 0,5 Meter um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen ist
Mindestschutz
Es ist zu prüfen, ob die Räume bei denen eine Rauchwarnmelderpflicht besteht (Schlafräume, Kinderzimmer und Flure die Rettungswege sind) mit Meldern ausgestattet sind.

Bildquelle: Hekatron
Ist eine technische Methode nicht besser als eine Sichtprüfung?
Die Sichtprüfung hat sich bei Sicherheitsanlagen über viele Jahrzehnte bewährt und entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei einer neuen Technologie muss erst noch dieser Nachweis erbracht werden, da es keine Erfahrungswerte gibt.
Es stellt sich die Frage, ob der Mensch gegenüber der Technik nicht als eine unkalkulierbare Fehlergröße anzusehen ist, da er Situationen nicht nur objektiv sondern auch subjektiv bewertet.
Eine subjektive Bewertung erfolgt immer auf Erfahrungswerten. Gerade bei komplexen Vorgängen kann das von Vorteil sein, denn der Experte vor Ort überschaut die gesamte Installation und erkennt aufgrund seiner Erfahrung Abweichungen besser als eine automatisierte Prüftechnik. Er ist in der Lage, Abweichungen kurzfristig in den Sollzustand zurückzuführen.
Eine Sichtprüfung ließe sich nur ersetzen, wenn für jeden zu kontrollierenden Punkt ein Messwert erarbeitet wird, damit die Elektronik eindeutig erkennen kann, was Abweichungen vom Sollzustand sind.
Die Verantwortung der Wartung liegt in NRW beim Mieter, falls der Eigentümer die Wartungspflicht nicht übernommen hat.
Es ist jedoch juristisch umstritten, ob die Übertragung der Wartungspflicht auf den Mieter mit dem Mietrecht vereinbar ist. Rechtsexperten sind zunehmend der Auffassung, dass der Eigentümer durch die Verlagerung der Wartung auf den Mieter nicht vollständig aus der Haftung entlassen ist. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht hat er dafür zu sorgen, dass in seiner Liegenschaft weder Bewohner noch Besucher durch vermeidbare Gefahren beschädigt werden.
Versagt ein Rauchwarnmelder aufgrund mangelhafter Wartung, dann haftet der Eigentümer für den Schaden. Selbst wenn die Wartungspflicht auf den Mieter übertragen wurde, trifft den Eigentümer eine Teilschuld, so die Einschätzung von Rechtsexperten.
Fazit
Immer wieder gibt es Wohnungen die nicht betreten werden können. Eine Ferninspektion wäre also wünschenswert. Und so sind Konzepte im Umlauf, die beweisen wollen, dass eine Überprüfung aus der Ferne die Sichtprüfung vollständig ersetzen kann. Wer diesen Aussagen vertraut, begibt sich auf rechtlich unsicheres Terrain und trägt ein hohes Haftungsrisiko.
Die Sichtprüfung ist unverzichtbar, da eine Ferninspektion nicht normkonform ist. Die Installation & Instandhaltung von RWM mittels Sichtprüfung durch eine zertifizierte Fachkraft für Rauchwarnmelder stellt den zuverlässigsten und den einzigen Ansatz dar, die Bedingungen der DIN 14676 zu erfüllen.
Zudem sind die Datenschutzrechtlichen Belange noch nicht geklärt. Diese bestehen, wenn wie bei der Ferninspektion von außerhalb der Wohnung auf ein Gerät per Funkkommunikation zugegriffen werden kann. Es ist nicht auszuschließen, das darüber Profile über die Wohnungsnutzer erstellt werden können.
Quellen: Hekatron & Ei Electronics
Flyer
PDF: Ei Electronics – Informationsblatt Sichtprüfung Rauchmelder